Nachrichten der Woche
eco unterstützt SpaceNet bei Klage gegen Vorratsdatenspeicherung
Der Internetprovider SpaceNet will, unterstützt von eco, gerichtlich feststellen lassen, dass er...
Thema: Herausgabe von Zugangscodes
Das Westminter Magistrates' Court hat entschieden, dass der Online-Aktivist und Hacker Laurie Love...
Bundesjustizminister kündigt Einschränkung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber an
In einem Tweet kündigt Bundesjustizminister Heiko Maas die Abschaffung der
Störerhaftung für...
Elektronische Akte im Strafprozess
Am 04.05.2016 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines
Gesetzes zur Einführung der...
Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen - Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern
Unter dem Titel "Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern - Urheberrecht bildungs- und...
Bundesnetzagentur geht gegen Hobby-Geheimagenten vor
Die Bundesnetzagentur weist in einer Pressemitteilung vom 25.04 darauf hin, dass sie in den...
News: E-Commerce und Verbraucherschutz in Argentinien
08.12.05 12:00Schon im Sommer 2005 war in den MERCOSUR-Mitgliedsstaaten Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay die „Resolución del Grupo Mercado Común N° 21/04” zum Schutz der Verbraucher bei E-Commerce-Geschäften in das jeweilige nationale Recht umgesetzt worden. In Argentinien erfolgte dies durch die Resolución N° 104/05. In Kraft treten wird diese aber erst im Januar 2006. Nach Artikel 2 muss der Anbieter u. a. folgende Informationen für den Benutzer einfach wahrnehmbar („fácilmente advertible“) auf seiner Internetseite anzeigen: die Verfügbarkeit des angebotenen Gegenstandes („la disponibilidad del producto o servicio ofrecido“), Art. 2.b; die Haftung für die Lieferung („la responsabilidad por la entrega“), Art. 2.c; und Hinweise auf mögliche Risiken des angebotenen Gegenstandes („advertencias sobre posibles riesgos del producto o servicio“), Art. 2.g. Des Weiteren muss der Anbieter gem. Artikel 3 u. a. folgende Informationen dem Benutzer leicht zugänglich („en forma ... de fácil acceso“) machen: den Wohnort des Anbieters (Art. 3.b), die Telefonnummer für Kunden (Art. 3.c) und eine elektronische Kopie des Vertrages (Art. 3.g). Unklar ist, worin der Unterschied zwischen den Begriffen „einfach wahrnehmbar“ und „leicht zugänglich“ liegt. Man könnte die Auffassung vertreten, dass, sobald zur Erlangung einer Information ein Mausklick erforderlich ist, diese nicht mehr „einfach wahrnehmbar“ ist, und dass im Falle mehrerer Mausklicks die Information nicht mehr „leicht zugänglich“ ist. Hier bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung diese Begriffe auslegen wird.
