Nachrichten der Woche

17.05.16 19:15

eco unterstützt SpaceNet bei Klage gegen Vorratsdatenspeicherung

Der Internetprovider SpaceNet will, unterstützt von eco, gerichtlich feststellen lassen, dass er...


17.05.16 19:12

Thema: Herausgabe von Zugangscodes

Das Westminter Magistrates' Court hat entschieden, dass der Online-Aktivist und Hacker Laurie Love...


17.05.16 16:29

Bundesjustizminister kündigt Einschränkung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber an

In einem Tweet kündigt Bundesjustizminister Heiko Maas die Abschaffung der

Störerhaftung für...


17.05.16 16:27

Elektronische Akte im Strafprozess

Am 04.05.2016 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines

Gesetzes zur Einführung der...


02.05.16 09:47

Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen - Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern

Unter dem Titel "Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern - Urheberrecht bildungs- und...


02.05.16 09:44

Bundesnetzagentur geht gegen Hobby-Geheimagenten vor

Die Bundesnetzagentur weist in einer Pressemitteilung vom 25.04 darauf hin, dass sie in den...


News: Neues Urteil zur Google-Bildersuche - "Vorschaubilder II"

04.11.11 00:35

Nachdem der BGH im vorigen Jahr eine wichtige Entscheidung zu der urheberrechtlichen Haftung einer Bildersuchmaschine getroffen hatte ( "Vorschaubilder I", I ZR 69/08), musste er sich vor Kurzem in einer etwas abgewandelten Situation mit dieser Frage nochmals befassen.
In dem neuen Fall war es nicht der Kläger (und Urheber), der die Bilder ins Internet gestellt hatte und sich dann gegen das Erstellen von Vorschaubildern in der Übersicht der Google-Bildersuche gewehrt hat.
Die Bilder, von denen Vorschaubilder generiert und über diese eine Verlinkung auf die Fund-Seiten stattfand, wurden von Dritten hochgeladen, ohne dass ihnen Nutzungsrechte eingeräumt waren.
Der BGH führt hierzu aus, dass, ganz nach dem Urteil Vorschaubilder I, das Unterlassen geeigneter Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des Auffindens durch Suchmaschinen, ein Einverständnis des Rechteinhabers darstellt. Somit entfällt die Rechtswidrigkeit des vorliegenden Verstoßes gegen das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) durch die Vorschaubilder. Dies soll nach dem neuen Urteil auch für den Fall, dass die Bilder mit Einverständnis des Urhebers einmal von Dritten ins Internet gestellt wurden und dann von anderen Seitenbetreibern ohne Nutzungsrecht übernommen wurden, gelten. Wenn bei einer von dem Urheber erlaubten öffentlichen Zugänglichmachung, wie hier im Fall, keine Schutzmaßnahmen getroffen wurden, so gilt das Einverständnis des Rechteinhabers bezüglich der Vorschaubilder auch für unrechtmäßige öffentliche Zugänglichmachung. Begründet wird dies mit dem Fakt, dass die automatisierte Bildersuche nicht zwischen rechtmäßig und rechtswidrig öffentlich zugänglichgemachten Inhalten unterscheiden kann. Somit darf der Suchmaschinenbetreiber ein einmaliges Einverständnis der Auffindbarkeit des Bildes auch auf das erstellen und anbieten von Vorschaubildern verstehen, die auf unberechtigten "Kopien" beruhen.
Schließlich führt der BGH aus, dass der Urheber ja den Nichtberechtigten, welche die Bilder ins Internet gestellt hat, urheberrechtlich in Anspruch nehmen könne. Pressemittleilung des BGH