Nachrichten der Woche

17.05.16 19:15

eco unterstützt SpaceNet bei Klage gegen Vorratsdatenspeicherung

Der Internetprovider SpaceNet will, unterstützt von eco, gerichtlich feststellen lassen, dass er...


17.05.16 19:12

Thema: Herausgabe von Zugangscodes

Das Westminter Magistrates' Court hat entschieden, dass der Online-Aktivist und Hacker Laurie Love...


17.05.16 16:29

Bundesjustizminister kündigt Einschränkung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber an

In einem Tweet kündigt Bundesjustizminister Heiko Maas die Abschaffung der

Störerhaftung für...


17.05.16 16:27

Elektronische Akte im Strafprozess

Am 04.05.2016 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines

Gesetzes zur Einführung der...


02.05.16 09:47

Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen - Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern

Unter dem Titel "Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern - Urheberrecht bildungs- und...


02.05.16 09:44

Bundesnetzagentur geht gegen Hobby-Geheimagenten vor

Die Bundesnetzagentur weist in einer Pressemitteilung vom 25.04 darauf hin, dass sie in den...


News: LG Saarbrücken: Musikindustrie erhält Akteneinsicht in P2P-Fällen

21.07.09 00:00

Im Januar 2008 noch hatte das Landgericht Saarbrücken beschlossen, dass die Staatsanwaltschaft in Filesharing-Fällen keine Akteneinsicht gewähren muss, da bei einer Interessenabwägung das schutzwürdige Interessen der jeweils beschuldigten Person überwiegen würde. Zur Begründung wurde angeführt, dass eine bestimmte IP-Adresse zwar einer konkreten Person zugeordnet werden könne, daraus jedoch noch nicht folgt, dass diese Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen hat.

Von dieser Ansicht hast sich das LG mit seinem Beschluss vom 02. Juli 2009 nun teilweise abgekehrt. So hat die Musikindustrie bei Filesharing-Urheberrechtsverletzungen einen Anspruch auf Akteneinsicht, wenn der Umfang der heruntergeladenen Daten die Grenze der bagatellartigen Rechtsverletzung überschreitet. Hier dürfe die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht nicht verwehren, da das Interesse der Musikindustrie überwiege und es außer der Akteneinsicht keine Möglichkeit gäbe an die Daten des Anschlussinhabers zu gelangen.