Nachrichten der Woche

17.05.16 19:15

eco unterstützt SpaceNet bei Klage gegen Vorratsdatenspeicherung

Der Internetprovider SpaceNet will, unterstützt von eco, gerichtlich feststellen lassen, dass er...


17.05.16 19:12

Thema: Herausgabe von Zugangscodes

Das Westminter Magistrates' Court hat entschieden, dass der Online-Aktivist und Hacker Laurie Love...


17.05.16 16:29

Bundesjustizminister kündigt Einschränkung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber an

In einem Tweet kündigt Bundesjustizminister Heiko Maas die Abschaffung der

Störerhaftung für...


17.05.16 16:27

Elektronische Akte im Strafprozess

Am 04.05.2016 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines

Gesetzes zur Einführung der...


02.05.16 09:47

Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen - Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern

Unter dem Titel "Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern - Urheberrecht bildungs- und...


02.05.16 09:44

Bundesnetzagentur geht gegen Hobby-Geheimagenten vor

Die Bundesnetzagentur weist in einer Pressemitteilung vom 25.04 darauf hin, dass sie in den...


News: Europa: Plan zu mehr Schutz vor sexuellem Kindesmissbrauch bezieht Internet mit ein

08.11.07 00:00

Ein neues Europarats-Übereinkommen soll europaweit einen besseren Schutz von Kindern gegenüber sexueller Übergriffe schaffen. Das Übereinkommen, welches während der 28. Konferenz der Justizminister des Europarats unterzeichnet wurde, soll der Entwicklung Rechnung tragen, dass das Internet als Medium immer häufiger zum Einsatz kommt, um beispielsweise an kinderpornografisches Material (Art.20) zu gelangen. Das sogenannte „grooming, also die Kontaktaufnahme zu Kindern über Chatrooms, um spätere Sexualstraftaten zu ermöglichen, soll unter Strafe gestellt werden. Bevor die geplanten Regelungen in Kraft treten können, ist eine Ratifizierung des Übereinkommens vorgesehen. So sind mindestens 5 Unterschriften, 3 davon durch Mitglieder des Europarates, notwendig. Sobald die notwendigen Unterschriften erfolgt sind, soll nach weiteren 3 Monaten das Abkommen in Kraft treten(Art 45).