LG Köln: Übermittlung von Nutzerdaten durch Telekom an Google rechtswidrig

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat vor Gericht einen bedeutenden Sieg gegen die Telekom errungen. Das Landgericht Köln hat der Telekom nun untersagt, personenbezogene Daten bei Nutzung ihrer Website „www.telekom.de“ zu Analyse- und Marketingzwecken in die USA zu übermitteln.

Im Fokus der Auseinandersetzung stehen Informationen wie die IP-Adresse, Angaben zum genutzten Browser und zum verwendeten Endgerät, wie von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen erläutert wurde. Bisher wurden diese Daten an Google-Server in den USA gesendet, jedoch gibt es in den USA kein ausreichendes Datenschutzniveau, das den deutschen Bestimmungen entspricht. Daher bewertete das Landgericht Köln die Übermittlung der Daten als rechtswidrig.

Die Telekom nutzte bislang einen allgemeinen Cookie-Banner, über den Nutzer beim Besuch der Website durch Klicken auf den Button „Alle akzeptieren“ einer Datenübermittlung zustimmen konnten. Jedoch erhielten die Besucher keine Informationen über die Übermittlung in die USA und gaben somit keine ausdrückliche Einwilligung für die Drittlandübermittlung. Dieser Sachverhalt führte zur rechtswidrigen Bewertung der Datenübermittlung durch das Landgericht Köln.

Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, betont die Notwendigkeit für Unternehmen, sicherzustellen, dass Datenschutzstandards auch über Landesgrenzen hinweg eingehalten werden. Wenn diese besonderen Anforderungen nicht erfüllt werden, dürfen wertvolle Verbraucherdaten nicht übermittelt werden. Aus diesem Grund begrüßt die Verbraucherzentrale NRW das Urteil des Landgerichts Köln.

Interessant ist dabei auch, dass das LG Köln als eines der ersten Gerichte einen Verstoß gegen die Grundsätze der „Schrems II“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) festgestellt hat. Anzumerken ist jedoch, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.