Kartellbehörden dürfen bei Wettbewerbsuntersuchungen auch Datenschutzvorschriften prüfen

Das Bundeskartellamt hatte 2019 entschieden, dass Facebook seine Marktmacht missbraucht habe, indem es bestimmte Daten von Nutzern ohne deren ausdrückliche Zustimmung gesammelt habe. Die Facebook-Muttergesellschaft Meta kritisierte das Vorgehen des Kartellamts. Die Behörde überschreite ihre Kompetenzen und missachte die Zuständigkeit der irischen Datenschutzbehörde, argumentierte der Konzern.

Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs legte dazu ein Gutachten vor, in dem die Rechtslage bewertet und zusammengefasst wird. Nach Auffassung des Generalanwalts dürfen Kartellbehörden bei ihren Wettbewerbsuntersuchungen auch die Einhaltung der Datenschutzvorschriften prüfen. In der Regel folgt der EuGH der Argumentation des Generalanwalts, ist dazu jedoch nicht verpflichtet.

 

Quelle: https://www.zeit.de/digital/datenschutz/2022-09/facebook-meta-datenschutz-bundeskartellamt-eugh