Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die InformationsfreiheitBaden Württemberg (LfDI BW) hat eine 14. Punkte umfassende Checklisteveröffentlicht, mit Hilfe derer öffentliche Stellen im Umgang mit TikTokund den sozialen Medien geschult werden sollen. Der LfDI BW stelltinfrage, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten beim Einsatz vonTikTok nach Art. 5 und Art. 25 DS-GVO erfolgt, ob sie auf einer gültigenRechtsgrundlage nach Art. 6 DS-GVO beruht und ob die Anforderungen desArt. 8 DS-GVO an die Datenverarbeitung
