Nachrichten der Woche

17.05.16 19:15

eco unterstützt SpaceNet bei Klage gegen Vorratsdatenspeicherung

Der Internetprovider SpaceNet will, unterstützt von eco, gerichtlich feststellen lassen, dass er...


17.05.16 19:12

Thema: Herausgabe von Zugangscodes

Das Westminter Magistrates' Court hat entschieden, dass der Online-Aktivist und Hacker Laurie Love...


17.05.16 16:29

Bundesjustizminister kündigt Einschränkung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber an

In einem Tweet kündigt Bundesjustizminister Heiko Maas die Abschaffung der

Störerhaftung für...


17.05.16 16:27

Elektronische Akte im Strafprozess

Am 04.05.2016 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines

Gesetzes zur Einführung der...


02.05.16 09:47

Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen - Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern

Unter dem Titel "Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern - Urheberrecht bildungs- und...


02.05.16 09:44

Bundesnetzagentur geht gegen Hobby-Geheimagenten vor

Die Bundesnetzagentur weist in einer Pressemitteilung vom 25.04 darauf hin, dass sie in den...


News: VG Wiesbaden: Vorratsdatenspeicherung als Verstoß gegen das Grundrecht auf Datenschutz

26.03.09 00:00

Einen Prozess um die Vorratsdatenspeicherung hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden ausgesetzt und wird nun zur Vorabentscheidung an den EuGH vorlegen. In dem dazugehörigen Beschluss vom 27.02.2009 (AZ: 6 K 1045/08.WI) heißt es, dass das Gericht die Vorratsdatenspeicherung als Verstoß gegen den grundrechtlich garantierten Datenschutz sieht. Eine Speicherung von Daten nach der Verordnung über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik  würde gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art. 8 EMRK verstoßen. Somit könnte die Richtlinie ungültig sein.

Im vorliegenden Fall geht es um Landwirte, deren Daten als Empfänger von Agrarbeihilfen auf der Website der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäherung veröffentlicht wurden. Die Daten umfassen den Namen der Empfänger, Ort mit Postleitzahl und die Höhe der Jahresbeträge.

Nun ist es am EuGH zu klären, über die Gültigkeit von Artikel 42 Abs. 1 Nr. 8b und 44a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 sowie über die Auslegung der Richtlinie 95/46/EG zu entscheiden.