Nachrichten der Woche
eco unterstützt SpaceNet bei Klage gegen Vorratsdatenspeicherung
Der Internetprovider SpaceNet will, unterstützt von eco, gerichtlich feststellen lassen, dass er...
Thema: Herausgabe von Zugangscodes
Das Westminter Magistrates' Court hat entschieden, dass der Online-Aktivist und Hacker Laurie Love...
Bundesjustizminister kündigt Einschränkung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber an
In einem Tweet kündigt Bundesjustizminister Heiko Maas die Abschaffung der
Störerhaftung für...
Elektronische Akte im Strafprozess
Am 04.05.2016 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines
Gesetzes zur Einführung der...
Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen - Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern
Unter dem Titel "Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern - Urheberrecht bildungs- und...
Bundesnetzagentur geht gegen Hobby-Geheimagenten vor
Die Bundesnetzagentur weist in einer Pressemitteilung vom 25.04 darauf hin, dass sie in den...
News: 25 Jahre "informationelle Selbstbestimmung"
18.12.08 00:00Am 15.12.1983 wurde die Grundsatzentscheidung (BVerfGE 65, 1) des Bundesverfassungsgerichts zur Volkszählung getroffen. Die Richter stellten damals fest, dass der Schutz des Einzelnen gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst wird und prägten den Begriff der „informationellen Selbstbestimmung“. Die Erkenntnis, dass es keine belanglosen Daten geben kann, wenn Daten gesammelt werden, etablierte den Datenschutz als Persönlichkeitsschutz.
Anlässlich des 25-jährigen Jubiläums hat der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dres. h.c. Hans-Jürgen Papier einen Festvortrag gehalten. Die Rede kann auf den Seiten der Süddeutschen nachgelesen werden.
Während der Feierlichkeiten, zu denen auch die Datenschutzbeauftragten der Länder und der Bundesbeauftragten für den Datenschutz wurde festgehalten, dass der Datenschutz trotz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung noch immer teilweise unzureichend ausgestaltet ist.
