Nachrichten der Woche

17.05.16 19:15

eco unterstützt SpaceNet bei Klage gegen Vorratsdatenspeicherung

Der Internetprovider SpaceNet will, unterstützt von eco, gerichtlich feststellen lassen, dass er...


17.05.16 19:12

Thema: Herausgabe von Zugangscodes

Das Westminter Magistrates' Court hat entschieden, dass der Online-Aktivist und Hacker Laurie Love...


17.05.16 16:29

Bundesjustizminister kündigt Einschränkung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber an

In einem Tweet kündigt Bundesjustizminister Heiko Maas die Abschaffung der

Störerhaftung für...


17.05.16 16:27

Elektronische Akte im Strafprozess

Am 04.05.2016 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines

Gesetzes zur Einführung der...


02.05.16 09:47

Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen - Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern

Unter dem Titel "Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern - Urheberrecht bildungs- und...


02.05.16 09:44

Bundesnetzagentur geht gegen Hobby-Geheimagenten vor

Die Bundesnetzagentur weist in einer Pressemitteilung vom 25.04 darauf hin, dass sie in den...


News: USA: Nutzer können den Schutz ihrer Privatsphäre von ihrem Provider erwarten

08.05.08 00:00

Der Supreme Court von New Jersey hat am 21. April bestätigt, dass ein Nutzer von seinem Provider erwarten kann, dass dieser seine Privatsphäre schützt. Dies bedeutet, dass ein Provider nur Informationen herausgeben darf, wenn eine gültige strafbewährte Vorladung (engl. valid subpoena) gegen ihn vorliegt.
In dem zugrunde liegenden Fall, hatte eine Firma den Verdacht, dass ein kurz zuvor entlassener Mitarbeiter die Website des Unternehmens nach seiner Kündigung zum Negativen verändert hatte. Bei dem Versuch des Geschäftsführers die Daten des Nutzers in Form der IP-Adresse  zu erlangen war eine Subpoena von einer unzulässigen Stelle ergangen. Dennoch hatte der Provider die Nutzerdaten herausgegeben. Diese sollten anschließend in einem Zivilprozess verwendet werden.
Der Supreme Court bestätigte nun jedoch, dass rechtswidrig erlangte Informationen auch in den Zivilprozess keinen Eingang finden dürfen. Das Gericht begründet dies unter anderem damit, dass die Informationen die ein Provider über einen User besitzt, sein komplettes Internetleben preisgeben können und somit in teils sehr intime und private Bereiche des Lebens eines Menschen eingreifen. Interessant ist dies auch in Hinblick auf das vor kurzem in Deutschland verabschiedete Gesetz zum Schutz geistigen Eigentums, welches unter weit geringeren Vorraussetzungen einem Rechteinhaber einen Auskunftsanspruch gegen einen Provider zusagt, solange der Beklagte gewerblich gehandelt haben soll.