Nachrichten der Woche

17.05.16 19:15

eco unterstützt SpaceNet bei Klage gegen Vorratsdatenspeicherung

Der Internetprovider SpaceNet will, unterstützt von eco, gerichtlich feststellen lassen, dass er...


17.05.16 19:12

Thema: Herausgabe von Zugangscodes

Das Westminter Magistrates' Court hat entschieden, dass der Online-Aktivist und Hacker Laurie Love...


17.05.16 16:29

Bundesjustizminister kündigt Einschränkung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber an

In einem Tweet kündigt Bundesjustizminister Heiko Maas die Abschaffung der

Störerhaftung für...


17.05.16 16:27

Elektronische Akte im Strafprozess

Am 04.05.2016 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines

Gesetzes zur Einführung der...


02.05.16 09:47

Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen - Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern

Unter dem Titel "Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern - Urheberrecht bildungs- und...


02.05.16 09:44

Bundesnetzagentur geht gegen Hobby-Geheimagenten vor

Die Bundesnetzagentur weist in einer Pressemitteilung vom 25.04 darauf hin, dass sie in den...


News: Spanien: Creativ-Commons-Lizenzen 3.0

04.12.08 00:00

Seit November existieren die spanischen CC-Lizenzen in der Version 3.0, wobei sich die Veränderungen im Vergleich zur Vorgängerversion hauptsächlich auf präzisere Definitionen erstrecken. Der spanische Rechtsanwalt David Maeztu beschäftigt sich in seinem Weblog mit der neuen Version und kommt zu dem Schluss, dass eine der umstrittensten Klauseln des CC-Lizenzvertrages weiterhin problematisch bleibt. Nach Klausel Nr. 3 Abs. 2 des spanischen Lizenzvertrages gelten die eingeräumten Nutzungsrechte mit Rücksicht auf Art. 43 Nr. 5 des spanischen Urheberrechtsgesetzes nur für die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Medien und Formate, wobei sich die eingeräumten Nutzungsrechte auch auf Maßnahmen erstrecken, die technisch notwendig sind, um das Nutzungsrecht in anderen Medien und Formaten auszuüben. Maeztu erachtet diese Klausel für problematisch, da sich nach Art. 43 Nr. 5 des spanischen Urheberrechtsgesetzes die eingeräumten Nutzungsrechte nicht auf Medien erstrecken können, die zum Zeitpunkt der Rechteeinräumung noch unbekannt waren