Nachrichten der Woche

17.05.16 19:15

eco unterstützt SpaceNet bei Klage gegen Vorratsdatenspeicherung

Der Internetprovider SpaceNet will, unterstützt von eco, gerichtlich feststellen lassen, dass er...


17.05.16 19:12

Thema: Herausgabe von Zugangscodes

Das Westminter Magistrates' Court hat entschieden, dass der Online-Aktivist und Hacker Laurie Love...


17.05.16 16:29

Bundesjustizminister kündigt Einschränkung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber an

In einem Tweet kündigt Bundesjustizminister Heiko Maas die Abschaffung der

Störerhaftung für...


17.05.16 16:27

Elektronische Akte im Strafprozess

Am 04.05.2016 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines

Gesetzes zur Einführung der...


02.05.16 09:47

Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen - Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern

Unter dem Titel "Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern - Urheberrecht bildungs- und...


02.05.16 09:44

Bundesnetzagentur geht gegen Hobby-Geheimagenten vor

Die Bundesnetzagentur weist in einer Pressemitteilung vom 25.04 darauf hin, dass sie in den...


News: Spanien: Urteil zur polizeilichen Ausforschung von IP-Adressen

12.06.08 00:00

Der Oberste Gerichtshof Spaniens, der Tribunal Supremo, hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die von der Polizei erforschten IP-Adressen auch dann in einem  Strafverfahren als Beweismittel verwendet werden dürfen, wenn die Ausforschung ohne  richterlichen Beschluss erfolgte. In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Sondereinheit der Guardia Civil die IP-Adressen von Internetnutzern ausgeforscht, die in einer p2p-Tauschbörse  auf Dateien mit illegalem Inhalt Zugriff genommen hatten. Das Gericht der ersten Instanz  hatte die angeklagte Internetnutzerin freigesprochen, da eine Verwertung ihrer IP-Adresse als Beweismittel nur dann möglich sei, wenn deren Ausforschung aufgrund eines richterlichen Beschlusses erfolgt sei. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin hob nun der Tribunal Supremo dieses Urteil auf. Der Oberste Gerichtshof befand, dass derjenige, der sich an einer p2p-Tauschbörse (hier: eMule) beteilige, auch dazu beitrage, dass seine IP-Daten öffentlich  würden, so dass sich dieser auch nicht mehr auf den Schutz des Post- und Fernmeldegeheimnisses i. S. v. Art. 18.3 der spanischen Verfassung  berufen könne.
Der spanische Rechtsanwalt David Maeztu, der sich in seinem Weblog
mit diesem Urteil kritisch auseinandersetzt, weist darauf hin, dass es nicht so sei, dass der Internetnutzer beim Datentransfer seine IP-Adresse ins System eingebe, sondern dass es sich bei der IP-Adresse vielmehr um einen notwendigen Bestandteil des Datenaustauschs handele.