Nachrichten der Woche
eco unterstützt SpaceNet bei Klage gegen Vorratsdatenspeicherung
Der Internetprovider SpaceNet will, unterstützt von eco, gerichtlich feststellen lassen, dass er...
Thema: Herausgabe von Zugangscodes
Das Westminter Magistrates' Court hat entschieden, dass der Online-Aktivist und Hacker Laurie Love...
Bundesjustizminister kündigt Einschränkung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber an
In einem Tweet kündigt Bundesjustizminister Heiko Maas die Abschaffung der
Störerhaftung für...
Elektronische Akte im Strafprozess
Am 04.05.2016 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines
Gesetzes zur Einführung der...
Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen - Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern
Unter dem Titel "Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern - Urheberrecht bildungs- und...
Bundesnetzagentur geht gegen Hobby-Geheimagenten vor
Die Bundesnetzagentur weist in einer Pressemitteilung vom 25.04 darauf hin, dass sie in den...
News: Marions Kochbuch gewinnt Frage der Haftung von Portal-Betreibern für rechtswidrige Bilder-Uploads
18.11.09 00:00Aus einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs geht hervor, dass der I. Zivilsenat entschieden habe, dass Betreiber von Online-Rezeptsammlung dafür haften, wenn User widerrechtlich Fotos von Kochrezepten auf die Betreiber-Seiten hochladen. Im vorliegenden Fall hatten User Bilder von der Seite www.marions-kochbuch.de kopiert und bei www.chefkoch.de zusammen mit eigenen Rezepten hochgeladen. Daraufhin klagte der Betreiber von Marions Kochbuch auf Unterlassung und Schadensersatz. Der BGH habe nun befunden, dass die Bereitstellung der urheberrechtlich geschützten Fotos des Klägers auf Chefkoch.de das ausschließliches Recht des Klägers auf öffentliche Zugänglichmachung aus § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG verletze. Die Haftung werde nicht durch eine eingeschränkte Haftung für den Falle der Durchleitung und Speicherung fremder Informationen für Rechtsverletzungen begrenzt. Der Betreiber von Chefkoch.de habe sich die von den Nutzern hochgeladenen Inhalte zu eigen gemacht.und müsse für eben jene Inhalte daher wie für eigene Inhalte einstehen.
Der Volltext des Urteils vom 12. November 2009 (Az.: I ZR 166/07) wird nach Veröffentlichung auf den Seiten des BGH zur Verfügung stehen.
