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Der Internetprovider SpaceNet will, unterstützt von eco, gerichtlich feststellen lassen, dass er...


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Thema: Herausgabe von Zugangscodes

Das Westminter Magistrates' Court hat entschieden, dass der Online-Aktivist und Hacker Laurie Love...


17.05.16 16:29

Bundesjustizminister kündigt Einschränkung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber an

In einem Tweet kündigt Bundesjustizminister Heiko Maas die Abschaffung der

Störerhaftung für...


17.05.16 16:27

Elektronische Akte im Strafprozess

Am 04.05.2016 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines

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02.05.16 09:47

Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen - Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern

Unter dem Titel "Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern - Urheberrecht bildungs- und...


02.05.16 09:44

Bundesnetzagentur geht gegen Hobby-Geheimagenten vor

Die Bundesnetzagentur weist in einer Pressemitteilung vom 25.04 darauf hin, dass sie in den...


News: Spanien: Urteil zur Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für Kommentare Dritter

21.07.09 00:00

Erstmals hatte ein spanisches Berufungsgericht darüber zu entscheiden, wie weit Internet-Diensteanbieter für die auf ihren Seiten von Dritten hinterlegte Inhalte verantwortlich sind. In dem zugrunde liegenden Fall hatten die beiden Beklagten eine Website (www.mindoniense.com) eingerichtet, die sich u. a. mit der Kommunalpolitik ihrer Heimatgemeinde beschäftigt. In dem dazu gehörigen Forum hatten Ende Februar 2007 zwei unbekannte Nutzer unter den Anonymen „Ana“ und „Iván“ jeweils eine Eintragung vorgenommen, durch die der örtliche Bürgermeister seine Ehre verletzt sah und deshalb die Guardia Civil verständigte. Nachdem diese am 30. April 2007 die Beklagten auf den ehrverletzenden Inhalt der beiden Einträge und dessen straf- und zivilrechtliche Relevanz hingewiesen hatte, wurden die beiden Einträge umgehend von den Beklagten gelöscht. Daraufhin erhob der Bürgermeister Haftungsklage gegen die beiden Forenbetreiber.

Das Provinzialgericht von Lugo hat nun durch Urteil vom 09. Juli 2009 die klageabweisende Entscheidung der ersten Instanz bestätigt. Nach Auffassung des Gerichts bezieht sich das Haftungsprivileg des Art. 16 der Ley 34/2002, der dem Art. 14 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr entspricht, nicht nur auf den Host-Provider im engeren Sinne, sondern gilt ebenso für die Betreiber von Weblogs, von Wikis oder Foren, die Dritten Raum für die Veröffentlichung von Kommentaren einräumen. Des Weiteren befand das Gericht, dass eine Haftung für die beklagten Forenbetreiber nur dann in Betracht gekommen wäre, wenn diesen nachzuweisen gewesen wäre, dass sie sich darüber zweifelsfrei im Klaren gewesen seien, dass die beiden Eintragungen von „Ana“ und „Iván“ rechtlich relevante Ehrverletzungen darstellten. Darüber hinaus deutete das Gericht an, dass es womöglich zu einer anderen Einschätzung gekommen wäre, wenn die Beklagten nicht sofort auf die Hinweise der Guardia Civil reagiert hätten.