Die Zeugen Jehovas müssen die DSGVO beachten

Der EuGH entschied am 10.07.2018, im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens des obersten Verwaltungsgerichtshofs von Finnland, dass die Zeugen Jehovas als Religionsgemeinschaft auch bezüglich Ihrer Notizen zu Hausbesuchen keiner Ausnahme der DSGVO unterfallen. Insbesondere handele es sich bei den Gebietskarten und Notizen nicht um rein persönliche oder familiäre Tätigkeiten.
Damit sind die oft handschriftlichen Notizen nach dem Dafürhalten des EuGH als Datei gem. Art. 2 Abs. 1 DSGVO einzustufen. Der Gerichtshof führte den Begriff „Datei“ weiter aus, als jede Sammlung personenbezogener Daten, die im Rahmen einer Verkündigungstätigkeit von Tür zu Tür erhoben wurden und zu denen Namen und Adressen sowie weitere Informationen über die aufgesuchten Personen gehören, sofern diese Daten nach bestimmten Kriterien so strukturiert sind, dass sie in der Praxis zur späteren Verwendung leicht wiederauffindbar sind. Daraus folgt, dass die Zeugen Jehovas zur Rechtmäßigkeit dieser Datenverarbeitung wenigstens eine der Bedingungen aus Art. 6 DSGVO erfüllen müssen.
Zur Feststellung des Verantwortlichen für die Datenverarbeitung stellte der EuGH fest, dass es auch mehrere Verantwortliche nebeneinander geben kann, die für die einzelnen Verarbeitungsschritte nach Ihrer eigenen Verantwortlichkeit beurteilt werden müssen. Zudem müsste ein Verantwortlicher nicht zwingend auch Zugang zu den personenbezogenen Daten haben. Daher könne die gesamte Gemeinschaft der Zeugen Jehovas durch die Organisation und Koordination der Verkündungstätigkeit als Verantwortlicher in Anspruch genommen werden.