BGH-Urteil zu Dash-Cams

Dauerhaftes Filmen illegal, aber aus Gründen der funktionierenden Zivilrechtspflege und dem Anspruch auf rechtliches Gehör als Beweismittel zulässig – so lässt sich das BGH-Urteil zum Thema Dash-Cams in Autos kurz zusammenfassen.

Das Rechtsmittel zum BGH hatte die Versicherungsgesellschaft eines Unfallbeteiligten eingelegt, da Vorinstanzen ein Beweisverwertungsverbot der Film-Aufnahmen für rechtlich geboten hielten.

Der BGH stellt nun fest, dass es zwar grundsätzlich aus datenschutzrechtlicher Sicht verboten und mit entsprechendem Bußgeld zu belegen sei, wenn dauerhaft das Verkehrsgeschehen im öffentlichen Raum durch Dash-Cams aufgezeichnet würde. Jedoch müsse das Videomaterial wegen dem verfassungsmäßig verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Ziel einer funktionierenden Zivilrechtspflege als Beweismittel zugelassen werden.

Die Richter zeigten zudem auf, dass es auch eine rechtmäßige Alternative zum Betrieb von Dash-Cams im öffentlichen Verkehrsraum gibt. Beispielhaft für eine Lösung des datenschutzrechtlichen Konflikts wird angeführt, dass eine Aufzeichnung technisch derart gestaltet werden könne, dass die Speicherfrist für das dauerhafte Filmen auf ein Minimum von wenigen Sekunden reduziert werden und dann von neuen Aufnahmen überschrieben werden solle. Eine längere Speicherung sei erst vertretbar, wenn es zu einem Unfall käme. Damit wird eine entsprechende Sensorik im System vorausgesetzt.