Neuregelung des § 203 StGB : Änderungen bei der Schweigepflicht von Berufsgeheimnisträgern

Am 8. November 2017 wurde das „Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen“ im Bundesgesetzblatt verkündet und ist somit am 9. November 2017 in Kraft getreten.

Durch die Neuregelung ist es Berufsgeheimnisträgern (Ärzte, Rechtsanwälte, Notare etc.) erlaubt, ihnen anvertraute Informationen an „mitwirkende Personen“ weiterzugeben, wenn dies zur Berufsausübung erforderlich ist. Demzufolge können Berufsgeheimnisträger nun externe IT-Dienstleister, Cloud-Services, Schreibdienste u.s.w. hinzuziehen, ohne dass hierzu die Einwilligung der Betroffenen (Mandanten, Patienten) vorliegen muss. Voraussetzung dafür ist, dass die Weitergabe wirklich erforderlich ist und dass die mitwirkenden Personen zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind.

Mit dieser Neuregelung trägt der Gesetzgeber der technischen Entwicklung des 21. Jahrhunderts Rechnung. Die Gesetzesreform orientiert sich an der arbeitsteiligen Realität in Kanzleien und Praxen, die externes Spezialwissen hinzuziehen müssen.

Bundesgesetzblatt: http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s3618.pdf

Gesetzesentwurf und Begründung: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/119/1811936.pdf