Wie GEMAin! EuGH entscheidet: Kein Gebietsschutz für nationale Verwertungsgesellschaften

Die GEMA ist zusammen mit zwanzig anderen Verwertungsgesellschaften aus ganz Europa erfolglos vor dem EuGH geblieben. Dort wollten die Verwertungsgesellschaften eine Entscheidung der EU-Kommission aus dem Jahre 2008 aus der Welt schaffen. Die EU-Kommission hatte damals in einem Beschwerdeverfahren (damals noch nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen, heute: Artikel 101 EUAV und Artikel 53 EWR-Abkommen) entschieden, dass ein Gebietsschutz für Verwertungsgesellschaften über die Verbreitung von Werken per Internet, Satellit und Kabel ungültig sei und zudem Urhebern die Mitgliedschaft in mehreren Gesellschaften eingeräumt. Nach der Entscheidung des EuGH können Urheber nun auch weiterhin einen Vertrag mit beliebigen verwertungsgesellschaften machen. Der angestrebte Gebietsschutz für GEMA und Co. wurde abgelehnt und für unzulässig befunden. EU-weite Musiklizenzen bleiben somit auch künftig möglich. Einzig die damals von der EU-Kommission getroffene Feststellung, dass die europäischen Verwertungsgesellschaften eine abgestimmte Verhaltensweise zur Behinderung des Wettbewerbs an den Tag gelegt hätten, wurde vom EuGH kassiert. Daher auch die Teilnichtigkeit der Kommissions-Entscheidung.

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