Verhandlung per Videokonferenz nach § 128a ZPO

Die Möglichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Wege der Videokonferenz nach § 128a ZPO ist durch die Coronasituation in den Fokus gerückt.
Diese Alternative zur Präsenzverhandlung wurde bereits im Jahr 2002 eingeführt, um Verfahrensbeteiligten die Teilnahme von einem anderen Ort als dem Gerichtssaal aus zu ermöglichen oder Beweisaufnahmen mit weit entfernten Zeugen oder Sachverständigen durchführen zu können. Obgleich durch diese Vorgehensweise weite Anfahrten und Kosten erspart werden können, wurde von der Vorschrift bis 2020 nur wenig Gebrauch gemacht. Die Bundesländer stellen die technische Ausstattung hierfür in sehr unterschiedlichem Ausmaß bereit.
Im Zuge der Corona-Pandemie wird es darum gehen, bereits geplante Ausstattungen vorzuziehen, um diese Möglichkeit der Verhandlung bundesweit gewährleisten zu können.
Der Beitrag von Dr. Reto Mantz und Jan Spoenle (MDR 2020, 637-644) beleuchtet die aktuelle Situation aus Sicht der Praxis und gibt Hinweise zur technischen Umsetzung.

Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/t/18op/