Verbot der Veröffentlichung von Anklageschriften vor der Hauptverhandlung verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot der Veröffentlichung von Anklageschriften vor der Hauptverhandlung, welches in § 353d Nr. 3 StGB normiert ist, mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen. Der Straftatbestand soll demnach in verfassungsgemäßer Weise sowohl die Rechte des Angeklagten als auch die Unbefangenheit der weiteren Verfahrensbeteiligten schützen.

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