Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot der Veröffentlichung von Anklageschriften vor der Hauptverhandlung, welches in § 353d Nr. 3 StGB normiert ist, mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen. Der Straftatbestand soll demnach in verfassungsgemäßer Weise sowohl die Rechte des Angeklagten als auch die Unbefangenheit der weiteren Verfahrensbeteiligten schützen.