Spanien: Urteil zur Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für Kommentare Dritter

Erstmals hatte ein spanisches Berufungsgericht darüber zu entscheiden, wie weit Internet-Diensteanbieter für die auf ihren Seiten von Dritten hinterlegte Inhalte verantwortlich sind. In dem zugrunde liegenden Fall hatten die beiden Beklagten eine Website (www.mindoniense.com) eingerichtet, die sich u. a. mit der Kommunalpolitik ihrer Heimatgemeinde beschäftigt. In dem dazu gehörigen Forum hatten Ende Februar 2007 zwei unbekannte Nutzer unter den Anonymen „Ana“ und „Iván“ jeweils eine Eintragung vorgenommen, durch die der örtliche Bürgermeister seine Ehre verletzt sah und deshalb die Guardia Civil verständigte. Nachdem diese am 30. April 2007 die Beklagten auf den ehrverletzenden Inhalt der beiden Einträge und dessen straf- und zivilrechtliche Relevanz hingewiesen hatte, wurden die beiden Einträge umgehend von den Beklagten gelöscht. Daraufhin erhob der Bürgermeister Haftungsklage gegen die beiden Forenbetreiber.

Das Provinzialgericht von Lugo hat nun durch Urteil vom 09. Juli 2009 die klageabweisende Entscheidung der ersten Instanz bestätigt. Nach Auffassung des Gerichts bezieht sich das Haftungsprivileg des Art. 16 der Ley 34/2002, der dem Art. 14 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr entspricht, nicht nur auf den Host-Provider im engeren Sinne, sondern gilt ebenso für die Betreiber von Weblogs, von Wikis oder Foren, die Dritten Raum für die Veröffentlichung von Kommentaren einräumen. Des Weiteren befand das Gericht, dass eine Haftung für die beklagten Forenbetreiber nur dann in Betracht gekommen wäre, wenn diesen nachzuweisen gewesen wäre, dass sie sich darüber zweifelsfrei im Klaren gewesen seien, dass die beiden Eintragungen von „Ana“ und „Iván“ rechtlich relevante Ehrverletzungen darstellten. Darüber hinaus deutete das Gericht an, dass es womöglich zu einer anderen Einschätzung gekommen wäre, wenn die Beklagten nicht sofort auf die Hinweise der Guardia Civil reagiert hätten.

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