Spanien: Urteil des Verfassungsgerichts zur „Abgabe für Privatkopien“

Das spanische Verfassungsgericht hat durch Urteil vom 29. November 2010 entschieden, dass Urheberrechtsabgaben für Privatkopien nur auf solche Vervielfältigungsmedien und -geräte erhoben werden dürfen, die von natürlichen Personen für private Kopien benutzt werden. Damit hat das Verfassungsgericht das Urteil des EuGH vom Oktober 2010 über die Anwendung der „Abgabe für Privatkopien“ auf Vervielfältigungsmedien, die von Unternehmen und Freiberuflern zu anderen Zwecken als Privatkopien erworben werden, in spanisches Recht umgesetzt.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Käufer eines Paketes von CD-Rohlingen gegen den Verkäufer auf Rückerstattung der gezahlten Urheberrechtsabgabe in Höhe von 1,72 EUR geklagt und in erster Instanz obsiegt (siehe das Urteil vom 15. Juni 2005 auf der Website des Rechtsanwalts Javier de la Cueva).Gegen dieses Urteil hatte die spanische Verwertungsgesellschaft SGAE Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Verfassungsgericht gab der Beschwerdeführerin zwar insofern Recht, als dass im vorliegenden Fall die Urheberrechtsabgabe für Privatkopien rechtmäßig erhoben wurde, da der Kläger die CD-Rohlinge zu privaten Zwecken erworben hatte, aber auf der anderen Seite bestätigte das Verfassungsgericht die im o. g. Urteil des EuGH enthaltenen Aussagen als vereinbar mit der spanischen Verfassung, so dass keine Abgaben für Privatkopien auf solche Vervielfältigungsmedien erhoben werden dürfen, die von Unternehmen und Freiberuflern zu anderen Zwecken als zur Erstellung von Privatkopien erworben wurden.

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