Spanien: Hinweispflichten für Access-Provider

Durch den Erlass 912/2006 vom 29. März 2006 des spanischen Ministeriums

für Industrie, Tourismus und Wirtschaft werden Internet-Zugangsanbieter („Operadores del Servicio de Acceso a Internet“) verpflichtet, ihren Kunden vor Vertragsabschluss bestimmte Informationen über die Qualität der angebotenen Leistungen mitzuteilen. Ermächtigungsgrundlage für den am 01. April 2006 in Kraft getretenen ministeriellen Erlass ist der Art. 110 des Königlichen Dekrets 424/2005. Access-Provider, deren Einnahmen 20 Millionen Euro pro Jahr übersteigen, müssen u. a. auf Folgendes hinweisen: die Häufigkeit von Kundenbeschwerden („Frecuencia de reclamaciones de los clientes“), die Zeitdauer zur Lösung der Kundenbeschwerden („Tiempo de resolución de reclamaciones de los clientes“) und ab nächstem Jahr auch auf das Verhältnis von erfolgreichen Verbindungsversuchen („proporción de intentos de conexión con éxito“). Die entsprechenden Daten müssen dreimal jährlich aktualisiert werden.

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