Spanien: Gericht hebt die aufgrund einstweiliger Verfügung erfolgte Schließung einer Website auf

Das Amtsgericht Huelva hat durch Beschluss vom 13. November 2009 die aufgrund einstweiliger Verfügung erfolgte Schließung einer Website aufgehoben, nachdem der Verfügungsbeklagte, der Betreiber der Website, Beschwerde gegen die einstweilige Verfügung eingelegt hatte. Das Interessante an diesem Fall ist, wie die Rechtsanwälte des Vefügungsbeklagten (David Bravo und Javier de la Cueva) in ihrem Weblog erläutern, dass die Verfügungsklägerin, die spanische Verwertungsgesellschaft SGAE, noch vor dem einstweiligen Verfügungsverfahren im Jahr 2008 Strafanzeige gegen den Verfügungsbeklagten gestellt hatte. Die SGAE sah darin, dass der Verfügungsbeklagte eine Website mit p2p-Links betrieb, eine strafrechtlich relevante Urheberrechtsverletzung. Nachdem die in einem vergleichbaren Fall erfolgte Einstellung des Strafermittlungsverfahrens im September 2008 durch das Rechtsmittelgericht letztinstanzlich für rechtmäßig erklärt worden war (siehe JIPS-Nachricht vom 25.09.08) und auch im vorliegenden Fall nach etwa einem Jahr immer noch keine Anklage erhoben worden war, versuchte die SGAE, die Schließung der Website nun auf zivilrechtlichem Weg zu erreichen und beantragte im Januar 2009 diesbezüglich eine einstweilige Verfügung. Zunächst war das Amtsgericht dem Antrag der Verfügungsklägerin gefolgt und hatte wegen der vermeintlichen Dringlichkeit des Falles ohne mündliche Verhandlung die Schließung der Website gegenüber dem Hostprovider des Verfügungsbeklagten angeordnet. Im Beschwerdeverfahren folgte dann das Gericht der Argumentation des Verfügungsbeklagten, dass das bloße Bereitstellen von p2p-Links weder eine Vervielfältigung noch eine öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke darstelle und ordnete gegenüber der Verfügungsklägerin ein Bußgeld wegen unredlichen Prozessverhaltens in Höhe von 500,00 EURO an.

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