Saarländischer Verfassungsgerichtshof stoppt vorerst Rauchverbot in kleinen Kneipen

Der Saarländische Verfassungsgerichtshof hat am 21. Juni 2010 im Wege der einstweiligen Anordnung beschlossen, dass der Vollzug des Nichtrauchergesetztes (Gesetz Nr. 1703 ) für kleine Gaststätten unter 75 m² einstweilen ausgesetzt wird. Gegen das Nichtraucherschutzgesetz hatten Gastwirte und Shisha-Café-Betreiber Verfassungsbeschwerde (Lv 3/10 e.A. , Lv 4/10 e.A. , Lv 6/10 e.A.)erhoben und rügten eine existenzbedrohende Verletzung ihrer Rechte aus Art. 12, 18 Abs. 1 (Eigentumsfreiheit) und 44 (Gewerbefreiheit) der Saarländischen Verfassung. Es waren nun die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn der angegriffene Hoheitsakt außer Vollzug gesetzt, er sich später aber als verfassungsgemäß erweisen würde .

Eine Verletzung des Rechts aus Art. 12 SVerf mit der Begründung, ein striktes Rauchverbot bedeute eine unangemessene Benachteiligung von Menschen, die zum arabischen Kulturkreis gehörten, schied für den Verfassungsgerichtshof von vornherein aus . Nach einer Abwägung des überragenden Rechtsguts der Gesundheit gegen die Interessen der Antragsteller ist der Verfassungsgerichtshof zu der Überzeugung gelangt, dass die Gaststätten im Falle der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes zwar alle ihre Kneipen wieder in gewohntem Ausmaße betreiben könnten, ein Überleben der Betriebe bis zu dieser Feststellung aber kaum gegeben wäre. Folglich hat die Regelung des § 7 des Nichtraucherschutzgesetzes in der ab 1.7.2010 geltenden Fassung einstweilen keinen Anwendungsbereich.

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