Polen: Änderung des Gesetzes über den gewerblichen Rechtsschutz

Seit dem 1.11.07 ist in Polen die Änderung des Gesetzes über den gewerblichen Rechtsschutz in Kraft, welches Regelungen zu Marken (Art. 120 ff), Patenten (Art. 13 Abs. 6-9), Geschmacks- und Gebrauchsmuster sowie Sortenschutzrechte enthält. Eine wichtige Änderung besteht darin, dass nun auch über das Internet Anmeldungen (Art. 13 Abs. 2) vorgenommen und Rechtsbehelfe eingelegt werden können. Bislang war das nur in Verfahren im Zusammenhang mit dem europäischen Patent vor dem polnischen Patent- und Markenamt möglich. Virenverseuchte oder unleserliche Dateien gelten als nicht zugegangen und begründen keine Priorität.

Interessant ist auch der sogenannte Ersatzteil-Vorbehalt. Muster, die sichtbare Bestandteile anderer Sachen sind (typischerweise Autozubehör) sind weitgehend schutzlos. Sie können von anderen Herstellern frei nachgemacht und vertrieben werden. Brisanterweise werden von der Ausnahme (Art. 106 (1) Abs. 1 und 2) auch bereits registrierte Gebrauchsmuster rückwirkend erfasst. Experten erwarten deshalb Klagen gegen das Gesetz vor dem Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung des Eigentums.