BVerfG - aktuell
Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting ist verfassungswidrig
Pressemitteilung vom 06.06.2013
EuGH - aktuell
95/2011 : 20. September 2011 - Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-232/10
Couture Tech / HABM (Représentation du blason soviétique)
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Das sowjetische...
EGMR - aktuell
Videos about the Court
The Court is publishing 15 new language versions of its videos. The video entitled "The Convention...
Nachrichten der Woche
Elektronische Dokumente gemäß §130a ZPO – BGH-Beschluss zur Container-Signatur
Der BGH hat sich in einem aktuellen Beschluss mit der Vereinbarkeit der beim EGVP-Verfahren...
Beschlossene Sache: E-Government-Gesetz passiert Bundesrat
Der Bundesrat hat in der vergangenen Woche dem sogenannten E-Government-Gesetz zugestimmt. Das...
Drosselung wird gelockert – Netzneutralität weiterhin Thema auf europäischer Ebene
Wie kürzlich in den Medien berichtet, hat die Deutsche Telekom beschlossen Neuverträge...
Es bleibet dabei: Das offene W-Lan ist nicht risikofrei...
Die Bundestagsfraktion der SPD ist mit einem Antrag zur Neuregelung der Störerhaftung für Betreiber...
Stellungnahme des DAV zum digitalen Nachlass
Der freiwillige Zusammenschluss der Anwältinnen und Anwälte in Deutschland - Deutscher...
Clean IT Best Practices: comments from the perspective of fundamental rights
Das Tilburg Institute for Law, Technology, and Society der Universität Tilburg in den Niederlanden...
News: BVerfG "Filesharing"
19.04.12 00:09Mit seiner jüngsten Entscheidung (siehe Pressemitteilung) hat das Bundesverfassungsgericht den Weg für eine bundeseinheitliche Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof in Sachen Filesharing frei gemacht. In dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist – entgegen einiger anders lautender Meldungen - nichts zum Thema Filesharing entschieden worden. Es wurde lediglich entschieden bzw. festgehalten, dass es unter den oberen Gerichten abweichende und sich wesentlich unterscheidende Meinungen zu dem Thema gibt und das Urteil "Sommer unseres Lebens" nicht einschlägig war und daher die Revision in diesem Fall nicht hätte abgelehnt werden dürfen. Die Nichtzulassung der Revision war daher im Ergebnis eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
