BVerfG - aktuell
Besuch des kroatischen Verfassungsgerichts beim Bundesverfassungsgericht
Pressemitteilung vom 17.05.2013
EuGH - aktuell
95/2011 : 20. September 2011 - Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-232/10
Couture Tech / HABM (Représentation du blason soviétique)
Gemeinschaftsmarke
Das sowjetische...
EGMR - aktuell
Videos about the Court
The Court is publishing 15 new language versions of its videos. The video entitled "The Convention...
Nachrichten der Woche
Im Deutschen Bundestag – Haftung für WLAN + Abmahnkosten
In dieser Woche hat sich der Unterausschuss "Neue Medien" des Ausschusses für Kultur und...
Clean IT Best Practices: comments from the perspective of fundamental rights
Das Tilburg Institute for Law, Technology, and Society der Universität Tilburg in den Niederlanden...
Datenschutzbedingungen von Apple – LG Berilun hat entschieden
Der US-Internetriese Apple hat vor dem Landgericht Berlin eine Niederlage hinnehmen müssen. Der...
EuGH auf twitter: @EUCourtPress und @CourUEPresse
Seit vergangener Woche ist auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) bei twitter zu finden. Unter den...
E-Government-Gesetz passiert Bundestag
Nachdem am vergangenen Donnerstag der Deutsche Bundestag dem Entwurf für das Gesetz zur...
Enquete-Kommission Internet und digitale Gesellschaft – Ergebnisse im Bundestag
In der vergangenen Woche hat sich der Deutsche Bundestag in einer allgemeinen Aussprache mit den...
News: BVerfG "Filesharing"
19.04.12 00:09Mit seiner jüngsten Entscheidung (siehe Pressemitteilung) hat das Bundesverfassungsgericht den Weg für eine bundeseinheitliche Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof in Sachen Filesharing frei gemacht. In dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist – entgegen einiger anders lautender Meldungen - nichts zum Thema Filesharing entschieden worden. Es wurde lediglich entschieden bzw. festgehalten, dass es unter den oberen Gerichten abweichende und sich wesentlich unterscheidende Meinungen zu dem Thema gibt und das Urteil "Sommer unseres Lebens" nicht einschlägig war und daher die Revision in diesem Fall nicht hätte abgelehnt werden dürfen. Die Nichtzulassung der Revision war daher im Ergebnis eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
