LG Köln: Begrenzung von Internet-Flatrate ist rechtswidrig

Das LG Köln hat in seinem Urteil vom 30.10.2013 (Az. 26 O 211/13)
entschieden, dass Vertragsklauseln, welche Internet-Flatrates nach der
Überschreitung eines bestimmten Datenvolumens absenken rechtswidrig und
damit unwirksam sind. Laut den Vertragsbedingungen der Telekom, z.B für Pakete wie "Call&Surf", sollte die Geschwindigkeit des Internetanschlusses nach der Überschreitung eines vom Tarif abhängigen Datenvolumens stark gedrosselt (2 Mbit/s) werden. Von der Drosselung nicht erfasst sein soll lediglich das kostenpflichtige Internet-Fernsehen der Telekom ("Entertain"). Das
LG Köln hat in seiner Entscheidung nun herausgestellt, dass ein Produkt,
das unter der Bezeichnung "Flatrate" und mit einer Angabe von "Maximalgeschwindigkeiten" in Umlauf gebracht wird, nicht durch eine
nachträgliche Hintertür beschränkt werden darf. Folglich sah das Gericht
in den Klauseln eine "unangemessene Benachteiligung" im Sinne von § 307
BGB und erklärte die Klausel nach § 306 BGB für unwirksam. Das Urteil ist noch nicht rechtskräfig. Es wird damit gerechtet, dass die Telekom Rechtsmittel einlegt. In diesem Rahmen kündigte Klaus Müller von der Verbraucherzentrale NRW (https://twitter.com/Klaus_Mueller/status/395491759117312000), die die
Telekom verklagt hatte, an notfalls bis zum BGH zu klagen.

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