LG Düsseldorf: Verwendung des Facebook-„Like“-Button nur mit Einwilligung rechtmäßig

Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 9.3.2016 – 12 O 151/15 entschieden, dass bereits die bloße Einbettung des "Like"-Buttons von Facebook als Plugin auf einer Website ohne die Einwilligung der jeweiligen Seitenbesucher und ohne Angabe von Zweck und Funktionsweise des Buttons rechtswidrig ist. Bei direkter Einbindung des Buttons werden bei jedem bloßen Aufruf der jeweiligen Website automatisch Informationen über den Nutzer an Facebook gesendet, z.B. dessen IP-Adresse. Unerheblich ist dabei, ob der Seitenbesucher Facebook-Mitglied ist oder nicht. Ist er Mitglied und gleichzeitig bei Facebook eingeloggt, werden die Informationen des Nutzers und dessen Aktivitäten auf der Seite mit seinem Profil bei Facebook verknüpft und dort gespeichert.

Die beklagte Gesellschaft Fashion ID, die zur Unternehmensgruppe Peek & Cloppenburg Düsseldorf gehört, wurde verurteilt, die Integration des Plugins ohne Aufklärung und Einwilligung des Seitennutzer zu unterlassen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Urteil des LG Düsseldorf