Keine Rundfunkgebühren für gewerblich genutzten Internet-PC

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat am 20.11.2009 entschieden (Az.: 4 A 188/09), dass ein gewerblich genutzter PC mit Internetzugang nicht gebührenpflichtig ist. Die Klägerin hat im selben Haus, in dem sich auch ihre Privatwohnung befindet, ein Büro mit einem PC für ihre Tätigkeit als Diplomübersetzerin. Die Rundfunkgebühren für die Privatwohnung entrichtet die Betroffene seit 1991. Nachdem sie mitteilte, dass sie ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät in ihrer Betriebsstätte bereithalte, forderte der NDR Rundfunkgebühren für dieses Gerät da es aufgrund der gewerblichen Nutzung nicht unter die Zweitgerätefreiheit fiele. Dieser Forderung widersprach das VG Braunschweig. Zwar ist ein PC nach der gesetzlichen Definition des § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV als Rundfunkempfangsgerät anzusehen, denn er ist  unter anderem auch dazu geeignet,“ Rundfunkdarbietungen hörbar oder sichtbar zu machen oder diese aufzuzeichnen“. Allerdings entfällt die Gebührenpflicht in diesem Fall dadurch, dass die Klägerin ihren PC nicht zum Rundfunkempfang bereithält, sondern um ihre geschäftliche Korrespondenz abzuwickeln. Typischerweise werden PCs im beruflichen Bereich zur Kommunikation und Datenverarbeitung und gerade nicht zur Unterhaltung genutzt. Eine private Nutzung wird vielmehr regelmäßig vom Arbeitgeber ausdrücklich untersagt. Daher müssen auch keine Abgaben auf beruflich genutzte Internet-PCs gezahlt werden.

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