Hessischer Verwaltungsgerichtshof: Präsenz- oder Versandapotheke?

Ein Apotheker hatte ein Terminal zur Bestellung von Arzneimitteln in Verbindung mit einer Bildschirmberatung in einem Drogeriemarkt aufgestellt. Fraglich war nun, ob diese sogenannte Co-Box in Verbindung mit einer sog. Pick-up-Stelle (Abholstation) für die bestellten Arzneimittel als Betrieb einer Präsenzapotheke oder als Inverkehrbringung von Arzneimitteln auf dem Versandweg einzuordnen ist. Letzeres wurde im Ergebnis vom Hessischen VGH angenommen. 

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