Heimliche Online-Durchsuchungen sind unzulässig

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat beschlossen, dass verdeckte Online-Durchsuchungen von Festplatten unzulässig sind, da es an der erforderlichen formell-gesetzlichen Befugnisnorm fehlt. Bereits im November 2006 hatte ein BGH-Ermittlungsrichter das heimliche Durchsuchen von Computerdaten für unzulässig erklärt. Der Generalbundesanwalt hatte daraufhin jedoch Beschwerde eingelegt.

Mit dem neuen Entschluss sind heimliche Durchsuchungen von Festplatten eines Verdächtigen mit Hilfe eines Trojaners, von dem der Verdächtige keine Kenntnis hat, erneut für unzulässig erklärt worden.

Der BGH entschloss, dass die Anordnung einer solchen verdeckten Durchsuchung von Festplatten in den §§ 102 ff. StPO keine Grundlage findet.

Weiterhin hieß es, dass eine Online-Durchsuchung gerade deshalb nicht auf dem § 102 StPO gestützt werden könne, da Hausdurchsuchungen offen und in Anwesenheit des Betroffenen erfolgen müssten. Die Online-Durchsuchungen hingegen würden ohne Kenntnis des Betroffenen stattfinden.

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