Gutachten zu § 95a UrhG

Im Auftrag der S.A.D. GmbH, die unter anderem Kopiersoftware erstellt, hat Prof. Dr. Bernd Holznagel, Master of Laws (LL.M.) vom Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) in Münster ein Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit des § 95a UrhG und der zugehörigen Regelungen in den Nebengesetzen erstellt (http://www.s-a-d.de/copyisright/SAD-Gutachten.pdf).

Prof. Holznagel gelangt zu dem Fazit, dass Art 5 I GG ein grundrechtlich abgesichertes Recht zur Privatkopie gewährt. § 95a UrhG sei in einem formal-technischen Verständnis verfassungswidrig; es sei daher eine verfassungskonforme Auslegung des Umgehungsverbotes in materiellem Verständnis vorzunehmen. Dies habe zur Folge, dass sowohl die Umgehung von Kopierschutzverfahren zur Erstellung von Privatkopien als auch die Herstellung und der Vertrieb von entsprechender Software, die im Wesentlichen der Nutzung im privaten Rahmen diene, zulässig sei. Diese Auslegung sei auch mit der EU-Info-Richtlinie und dem WIPO-Abkommen vereinbar.

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