Follow-up: LG Karlsruhe erklärt Durchsuchung wegen Verlinkung im 4. Glied für rechtmäßig

Am 05. März 2009 hatten wir über eine Hausdurchsuchung aufgrund des Setzens eines Links auf einen Blog berichtet. Mit Beschluss vom 23. März 2009 hat die Auswärtige Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe eine Beschwerde gegen diese Durchsuchung als zulässig aber unbegründet verworfen. Die Strafkammer hat die Durchsuchung gemäß Â§ 102 StPO aufgrund des Verdachts auf Zugänglichmachung und Besitz kinderpornographischer Schriften für rechtmäßig erklärt. Der Verdacht kann allein auf das Setzen eines Links gestützt werden. Ein Link wird als im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel kausal für die Verbreitung krimineller Inhalte gesehen, selbst wenn für die Erreichbarkeit eine Kette von Links anderer Anbieter notwendig ist. Das Landgericht befand, dass der Betreiber der Homepage durch das gezielte Setzen einer Sprungmarke, die Inhalte des Links zu seinen eigenen gemacht habe. Zudem läge ein vollendeter Besitzerwerb kinderpornographischer Schriften gemäß Â§ 184 b Abs. 2 Satz 2 StGB bereits mit dem automatischen Download der Dateien in den Cache vor.

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