EuGH: Safe Harbor-Abkommen ungültig

Am 6. Oktober 2015 fällte der EuGH ein weitreichendes Urteil: Das Safe Harbor-Abkommenb mit den Vereinigten Staaten von Amerkia verstößt gegen europäisches Recht. Der EuGH folgte damit der Argumentation und dem Votum des Generalanwalts, welcher eine Datenübermittlung in die USA aufgrund der dort herrschenden geheimdienstlichen Situation als unzulässig erachtete.

In dem Verfahren klagte ein österreichischer Facebook-Nutzer gegen die Datenübermittlung und gegen den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten. Die österreichischen Gerichte legten dem EuGH vor, der nun im Sinne des Facebook-Nutzers entschied.

Das Safe Harbor-Abkommen zwischen der EU und den USA sollte eine Datenübertragung von der EU in die USA auf eine rechtliche Grundlage stellen. Nach der Konstruktion des Abkommens sollten sich amerikanische Unternehmen den Regelungen des europäischen Datenschutzrechts freiwillig unterwerfen können. Dann sollte eine Datenübertragung an die Unternehmen und eine Verarbeitung durch die Unternehmen erlaubt sein. Im Rahmen des Verfahrens sollte die Kommission entscheiden können, ob die Standards des Datenschutzrechts gesichtert werden konnten. Eine Überprüfung druch die nationalen Ausichtsbehörden war nicht vorgesehen.

Hiergegen wendete sich in seinem Votum auch der Generalbundesanwalt. Er argumentierte, dass vor dem Hintergrund geheimdienstlicher Aktivitäten und dem Bekanntwerden des Prism-Programms der NSA der Wesensgehalt von Grundrechten der betroffenen EU-Bürger verletzt sei, da ihnen keine Rechtsmittel zustünden, mit denen sie sich gegen einen Zugriff auf ihre Daten durch die amerikanischen Geheimdienste wehren könnten. Dieser Argumentation ist der EuGH gefolgt. Er fürhte weiter aus, dass die Kommission keine Kompetenz habe, die nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden einzuschränken. Insbesondere dürfe ein Kontrollrecht, ob die Bestimmungen des EU-Datenschutzrechts eingehalten würden nicht ausgehölt werden.

Der EuGH erklärte daher das Safe Harbor-Abkommen wegen Verletzung des Wesensgehalts von zwei Grundrechten für unwirksam.

Auch bei unserem aktuellen Link der Woche findet sich eine ausfürhliche Betrachtung: