EuGH: Deutsche Regelung zum Wertersatz im Onlinehandel unzulässig

Mit Urteil vom 3. September 2009 (Rechtssache C-489/07) hat der EuGH aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchs entschieden, dass ein Händler für die Benutzung der Ware während der Widerrufsfrist nicht gemäß dem deutschen Recht Wertersatz verlangen kann. Das vorlegende Amtsgericht Lahr (Deutschland) wollte durch die Vorlage klären lassen, ob Art. 6 Abs. I (2) und Abs. II der Richtlinie 97/7 dahin auszulegen sei, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach welcher der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer im Fernabsatz gekauften Ware Wertersatz verlangen kann, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt. Gemäß Art. 6 Abs. I (2) und Abs. II der Richtlinie 97/7 sind die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Dem Schlussantrag der Generalanwältin Verica Trstenjak vom 18. Februar 2009 folgend, hat der EuGH am 3. September entschieden, dass die Richtlinie der nationalen Regelung entgegensteht.

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