EU-Generalanwalt Schlussantrag: Keine Haftung von eBay bei Markenrechtsverstößen

Im Verfahren von L’Oréal gegen eBay (Rechtssache C-324/09) können das Ersuchen vom 7. November 2010 sowie der Schlussantrag des EU-Generalanwalts Niilo Jääskinen vom 9. Dezember 2010 auf der curia-Seite online eingesehen werden. Bei dem Verfahren handelt es sich um ein Vorabentscheidungsersuchen des englischen High Court of Justice im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutz. L’Oréal verlangt, dass ebay keine Angebote zum Verkauf nachgeahmter, unverpackter oder nicht aus dem EWR bezogener Markenartikel zulassen darf. In der kommenden Entscheidung wird es daher unter anderem um die Haftungsfreistellung des Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft nach Art. 14 der Richtlinie 2000/31 gehen. Zudem geht es um die Frage, ob die ebay-Betreiber mit Marken identische Schlüsselwörter von einem entgeltlichen Internetreferenzierungsdienst (Google AdWords) erwerben dürfen, anhand deren eine Suchmaschine einen Link anzeigen wird, der auf die ebay-Seite weiterleitet.

Nach Ansicht des Generalanwalts haftet eBay solange nicht für die von Nutzern begangenen Markenrechtsverletzungen, wie seitens eBay keine positive Kenntnis besteht. Zudem vertritt er die Meinung, dass die Benutzung einer Marke als Schlüsselwort in Suchmaschinen nicht immer zu einem Irrtum des Verbrauchers über die Herkunft der angebotenen Waren führen muss, sondern vielmehr der durchschnittliche Verbraucher Fälschungen erkennen könne.

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