Double-Opt-in-Entscheidung – Neue Entscheidung des OLG München

Das OLG München hat Ende September ein Urteil zum Thema „Double-opt-in-Verfahren bei E-Mail-Newslettern“ gefällt, das für die Verwender und Versender von E-Mail-Newslettern von gewisser Bedeutung ist. Bislang war nach der gängigen Rechtsprechung (BGH Az. I ZR 164/09) das Double-Opt-In-Verfahren als rechtmäßig und rechtsicher angesehen worden. Dabei muss, um eine Einwilligung in den Erhalt der Werbung in Form des E-Mail-Newsletters einzuholen, derjenige, der Empfänger des Newsletters werden möchte, seine E-Mail-Adresse auf der Seite des Anbieters eingeben. An die eingegebene E-Mail-Adresse wird anschließend eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung der Aufnahme in den Verteiler versendet. Erst wenn dieser Link geöffnet wurde beginnt der Bezug des Newsletters. In dem vom OLG München vorgelegten Fall war es ebenfalls so. Mit zwei Besonderheiten: Zum einen konnte die Einwilligung der Klägerin durch die Beklagte nicht erbracht werden. Zum anderen legte das OLG München den Begriff der Werbung sehr weit aus, sodass im Ergebnis schon die erste Mail Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG war und ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§§ 823 I BGB, 1004 BGB) festgestellt wurde. Das OLG München hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Eine abschließende Klärung der Rechtslage durch den BGH bleibt abzuwarten.

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