Digitalisate dürfen nicht auf USB-Stick die Uni-Bib verlassen

Das Landgericht Frankfurt hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 13.05.2009 (Az.: 2-06 O 172/09) entschieden, dass eine Universitätsbibliothek als öffentliche Bibliothek ihre Bestände als Digitalisate zwar gem. § 52b UrhG auf elektronischen Leseplätzen verfügbar machen darf. Jedoch muss dabei jegliche Möglichkeit des Abspeicherns der Daten auf USB-Sticks durch die Studenten unterbunden werden, da diese Nutzung nicht mehr von § 52b UrhG gedeckt ist und auch nicht als Anfertigung einer Privatkopie durch den Nutzer gewertet werden kann.

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