Deutschland/Spanien: Gerichte behandeln YouTube unterschiedlich

Während das Landgericht Hamburg in einem Urteil vom 03.09.2010 feststellt, dass es sich bei YouTube nicht um eine reine Hostingplattform handele, so dass demzufolge auch das Haftungsprivileg des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG für YouTube nicht gelten könne, versteht der Juzgado de lo Mercantil von Madrid als Gericht erster Instanz in einem Urteil vom 20.09.2010 YouTube als einen Diensteanbieter, der keine eigenen Inhalte präsentiert und somit dem Haftungsprivileg des Art. 14 der Richtlinie unterfällt. Diesem Urteil zufolge trifft YouTube keine Verpflichtung, die bei ihm hochgeladenen Dateien ex ante auf mögliche Urheberrechtsverletzungen zu überprüfen. In dem zugrunde liegenden Fall hatte der spanische Fernsehsender „Tele 5“ Klage gegen YouTube eingereicht mit dem Ziel, dass YouTube zusichern solle, keine der bei ihm jetzt und in Zukunft hochgeladenen Videodateien verletze das Urheberrecht des Klägers. Die Klage wurde vollumfänglich abgewiesen, da YouTube als Diensteanbieter fremder Inhalte nur dann zur Entfernung von Videodateien verpflichtet sei, wenn er von dem Rechteinhaber bzw. einer staatlichen Stelle auf die Urheberrechtsverletzung aufmerksam gemacht worden sei. Der Kläger hat Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt.

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