DENIC Drittschuldner bei Domainpfändung

Das Finanzgericht Münster (Urteil vom 16.09.2015, Az.: 7 K 781/14 AO) hat entschieden, dass die DENIC bei der Pfändung einer Domain als Drittschuldner anzusehen ist. Die DENIC trifft damit die gesetzliche Pflicht zur Abgabe der Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO. Dies hatte die DENIC – trotz einschlägiger Gerichtsurteile in den letzten Jahren – immer wieder mit dem Hinweis abgelehnt, dass der Pfändungsgläubiger alle wesentlichen Informationen aus der Whois-Datenbank beziehen könne.