Bundesverfassungsgericht: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen BaföG Verweigerung nach Fachrichtungswechsel

Einer Verfassungsbeschwerde eines Studenten hat das Bundesverfassungsgericht jetzt Recht gegeben. Der Kläger studierte zunächst Zahnmedizin, entschloss sich aber frühzeitig in die Humanmedizin zu wechseln. Der Fachwechsel wurde ihm jedoch zunächst aufgrund von Zulassungsbeschränkungen verwehrt, erst nach dem vierten Semester war der Wechsel möglich. Aufgrund bis dahin erbrachter Leistungen wurde der Student ins dritte Fachsemester Humanmedizin eingestuft. Bis dahin bezog der Student Bafög-Leistungen, die ihm nun aber aberkannt wurden. Begründung der Behörde: Erfolge der Fachwechsel nach dem vierten Semester sei damit das Anrecht auf Förderung verwirkt. Der Student klagte sich durch verschiedene Instanzen – das Bundesverwaltungsgericht teilte am Ende die Auffassung der Behörde. Jetzt allerdings hoben die Bundesverfassungsrichter das BVerwG-Urteil auf, weil der Student in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Abs. 1 GG (Allgemeiner Gleichheitssatz) verletzt worden sei. Er habe sich bereits frühzeitig zum Studienfachwechsel entschieden – also vor dem vierten Semester – als rein formalen Gründen sei dies aber erst nach dem vierten Semester möglich gewesen.

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