Bundestag stimmt Verlängerung des § 52 a UrhG für weitere vier Jahre zu

Der § 52 a UrhG ermöglicht die öffentliche Zugänglichmachung von geschützten Werken für Unterricht und Forschung für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen. So könnten beispielsweise Teile eines Werkes im Intranet verfügbar gemacht werden. Am 13. November hat der Bundestag einem Gesetzentwurf zur Verlängerung des § 52 a UrhG um weitere vier Jahre zugestimmt, da er sonst nur noch bis zum 31.Dezember 2008 gelten würde. Das Plenarprotokoll in Form eines Stenographischen Berichts der 187. Sitzung ist online einsehbar (Seite 192 ff.). Dort kann auch nachvollzogen werden, dass ein alternativer Gesetzesentwurf der Bundestagsfraktion von Bündnis90/Grüne abgelehnt wurde. Nach der zu erwartenden Zustimmung des Bundesrat und eine Verkündung im Bundesgesetzblatt stünde einer Verlängerung des § 52 a UrhG nichts mehr im Wege.

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