Bundesgerichtshof erlaubt großzügige Nutzung elektronischer Leseplätze

Aus einem aktuellen Urteil des BGH (Az. I ZR 69/11) ergibt, dass Bibliotheken ohne Erlaubnis der Verlage Bücher einscannen und an digitalen Leseplätzen zur Verfügung stellen dürfen. Den Bibliotheken ist es ferner erlaubt die digitalisierten Bücher zum Ausdrucken und zum Herunterladen bereit zu stellen. Den Grund dafür sieht der BGH darin, dass dies „in vielen Fällen als Vervielfältigung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch nach § 53 UrhG zulässig“ sei.

Pressemeldung des BGH: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&nr=70808&pos=0&anz=64

Urteil im Volltext: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=63429&pos=0&anz=1