BGH zu Störerhaftung von Access-Providern

Der BGH hat heute ein zwei Verfahren gegen Access-Provider geurteilt, die von Rechteinhabern als Störer in Anspruch genommen wurden. In dem einen Fall hatte die GEMA, in dem anderen Fall Tonträgerhersteller die Telekom in Anspruch nehmen wollen, bestimmte Webseiten in Blacklists aufzunehmen und über DNS nicht mehr den Zugang zu den Servern zu vermitteln. Im Fall ging es um Download-Potale, die ähnlich "kino.to" Links sammelten, über die Musik, Filme und Software illegal heruntergeladen werden konnte.

DNS (Domain Name Server) dienen der einfachen Navigation im Internet. Da Webserver unter IP-Adressen erreichbar sind, diese sich aber nicht sehr einprägsam sind, übernehmen DNS die Funktion die Domains in IP-Adressen zu "übersetzen". Im Fall der juristischen Internetprojekts wird aus "www.jura.uni-saarland.de" dann "134.96.83.77". DNS werden oft von Internetanbietern betrieben, in diesem Fall der Telekom.

Da den Klägern ein vorgehen gegen den Host-Provider, also den Anbieter, der die Inhalte der Webseiten tatsächlich bereitstellt, offenbar nicht erfolgversprechend genug war versuchten diese gegen den Betreiber eines DNS vorzugehen.

Der BGH entschied im konkreten Fall gegen die Rechteinhaber. Eine Störerhaftung von Access-Providern solle nur subsidiär möglich sein. Zunächst müsse der Rechteinhaber gegen den Host-Provider vorgehen. Neu an der Entscheidung ist, dass der BGH nun offenbar von einer nachgeordneten Inanspruchnahme verschiedener Störer ausgeht. Bisher hatte der BGH angenommen, dass eine Inanspruchnahme jedes Störers, auch nebeneinander möglich sei.

Bei erscheinen der Urteilsgründe werden diese hiernachgereicht.

Pressemitteilung des BGH