BGH-Urteilt – Siebentägige Speicherung von IP-Adressen weiterhin zulässig

Die Deutsche Telekom AG darf auch künftig IP-Adressen über einen siebentägigen Zeitraum hinweg speichern. Die von der Deutschen Telekom AG praktizierte Speicherung steht laut einem aktuellen Urteil der Bundesgerichtshofs (BGH), Az. III ZR 391/13, im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben insbesondere mit den Telekommunikationsgesetz (TKG). Die Speicherung zum Zwecke der Abwehr von Netzstörungen und Fehlern an TK-Anlagen kann fortgesetzt werden. Das Urteil des BGH steht unter dem nachfolgenden Link im Volltext zum Abruf bereit.

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