Nachrichten der Woche

17.05.16 19:15

eco unterstützt SpaceNet bei Klage gegen Vorratsdatenspeicherung

Der Internetprovider SpaceNet will, unterstützt von eco, gerichtlich feststellen lassen, dass er...


17.05.16 19:12

Thema: Herausgabe von Zugangscodes

Das Westminter Magistrates' Court hat entschieden, dass der Online-Aktivist und Hacker Laurie Love...


17.05.16 16:29

Bundesjustizminister kündigt Einschränkung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber an

In einem Tweet kündigt Bundesjustizminister Heiko Maas die Abschaffung der

Störerhaftung für...


17.05.16 16:27

Elektronische Akte im Strafprozess

Am 04.05.2016 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines

Gesetzes zur Einführung der...


02.05.16 09:47

Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen - Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern

Unter dem Titel "Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern - Urheberrecht bildungs- und...


02.05.16 09:44

Bundesnetzagentur geht gegen Hobby-Geheimagenten vor

Die Bundesnetzagentur weist in einer Pressemitteilung vom 25.04 darauf hin, dass sie in den...


News: Bundesjustizminister kündigt Einschränkung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber an

17.05.16 16:29

In einem Tweet kündigt Bundesjustizminister Heiko Maas die Abschaffung der

Störerhaftung für WLAN-Betreiber an. Gemeint sein dürfte, die Ausdehnung

der Accessprovider-Privilegierung auf bislang nicht privilegierte

private Anbieter von Internetzugängen. Der Bundesgerichtshof hatte in

den zurückliegenden Jahren in den Urteilen "Sommer unseres Lebens" vom

12.05.2010 (I ZR 121/08; JurPC Web-Dok. 114/2010, abrufbar unter

15.11.2012 (I ZR 74/12; JurPC Web-Dok. 67/2013, abrufbar unter

08.01.2014 (I ZR 169/12; JurPC Web-Dok. 97/2014, abrufbar unter

http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20140097) ein recht ausdifferenziertes

Bild der Haftung des Anschlussinhabers für über seinen Internetanschluss

durch Mitbenutzer begangene Rechtsverletzungen zu Lasten Dritter

entwickelt.

In einem Rechtsstreit mit einem "Freifunk"-Anbieter hatte allerdings das

AG Charlottenburg mit Urteil vom 17.12.2014 (217 C 121/14; JurPC

Web-Dok. 66/2015, abrufbar unter

Anschlussinhaber das Haftungsprivileg, das sonst nur gewerbsmäßigen

Zugangsdiensteanbietern gewährt wird, ebenfalls gewährt und ihn nicht

für eine von einem Freifunk-Nutzer begangene Rechtsverletzung über

seinen Anschluss in der Verantwortung gesehen. Kurz zuvor hatte das LG

München I mit Vorlagebeschluss vom 18.09.2014 (7 O 14719/12; JurPC

Web-Dok 174/2014 - "Bring mich nach Hause", abrufbar unter

http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20140174) dem EuGH mehrere Fragen zur

Vorabentscheidung vorgelegt, die es im Rahmen eines Rechtsstreits um die

Verletzung von Rechten Dritter über einen WLAN-Zugang mit Blick auf das

Providerprivileg für entscheidungserheblich hielt. Der EuGH wird

demnächst über die Vorlagefrage entscheiden. In seinen Schlussanträgen

vom 16.03.2016 in der Rechtssache C-484/14 (abrufbar unter

gelangt Generalanwalt Szpunar zu dem Schluss, dass Anbieter, die als

Nebentätigkeit zu ihrer wirtschaftlichen Haupttätigkeit auch den Internetzugang ihren Kunden anbieten, sich auf das Providerprivileg berufen können. Der EuGH ist an diese Einschätzung jedoch nicht gebunden.