AG Koblenz: Verstoß gegen Datenschutzrecht bei Auskunft über IP-Adressdaten

Das AG Koblenz hat in einem Hinweis-Beschluss vom 02.01.2015 (Az. 153 C 3184/14) klargestellt, dass die Auskunft eines Access-Providers – auch auf richterliche Anordnung – gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen des TKG verstößt, sofern der Access-Provider nicht gleichzeitig auch Vertragspartner des Anschlussinhabers ist.

Im Fall hatte der Rechteinhaber eine richterliche Anordnung erwirkt, die den Access-Provider (Netzbetreiber) zur Auskunft über die streitgegenständliche IP-Adresse verpflichtete. Dabei war der vermeintliche Rechtsverletzer nicht Vertragspartner des Netzbetreibers, sondern hatte seinen Internetanschluss von einem sogenannten Reseller bezogen, der wiederum Vertragspartner des Netzbetreibers war.

In diesen Konstellationen sieht das TKG in § 111 Abs. 2 vor, dass der Reseller die Bestandsdaten für die Zuordnung zum Endkunden an den Netzbetreiber übermitteln muss. Die Beauskunftung nach den Abs. 2 und 3 decke aber keine Auskunft aus rein privaten Wirtschaftsinteressen. Das Gericht verweist hier auf den – gangbaren – Weg einer Inanspruchnahme des Resellers und geht im Übrigen offenbar von einem absoluten Beweisverwertungsverbot aus.

Bemerkenswert: Das Gericht sieht die eingesetzte Software Observer als ungeeignet an, Urheberrechtsverletzungen zutreffend zu ermitteln!

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