10 Jahre Vorratsdatenspeicherung

In Argentinien müssen ab sofort Internet Service Provider die personenbezogenen Daten und die Verbindungsdaten ihrer Kunden für die Dauer von 10 Jahren aufbewahren. Dies ergibt sich aus Art. 3° d) des Dekrets 1563/2004 (http://infoleg.mecon.gov.ar/txtnorma/100806.htm) in Verbindung mit Art. 2 des Gesetzes Nr. 25. 87 (http://infoleg.mecon.gov.ar/txtnorma/92549.htm).

Das vom Präsidenten der Republik erlassene Dekret wurde am 09.11.2004 im Amtsblatt veröffentlicht und regelt die Ausführung des vorgenannten Gesetzes.

Im internationalen Vergleich stellt sich damit die Rechtslage in Argentinien als besonders streng dar. So sieht der Entwurf des Rats der Europäischen Union hinsichtlich eines Rahmenbeschlusses über die Vorratsspeicherung von Daten vom 28. April 2004 lediglich eine Speicherfrist von 12 bis maximal 36 Monaten vor (Art. 4 Abs. 1 des Entwurfs).

Im Übrigen ist die Speicherung von Vorratsdaten innerhalb der Europäischen Union keinesfalls unumstritten (s. Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 18.11.2004).

Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. hat am 14.12.2004 eine Studie veröffentlicht, wonach eine Vorratsspeicherung von mehr als 3 – 6 Monaten nicht zu rechtfertigen sei. Diese Studie stützt sich dabei auf Untersuchungen in Frankreich, Italien, den Niederlanden, Österreich, Schweden, Spanien, Großbritannien und den Vereinigten Staaten. Die neue Rechtslage in Argentinien konnte von der Studie nicht berücksichtigt werden, da die Untersuchungen bereits vor Erlass des Dekrets 1563/2004 abgeschlossen waren. Von dieser Studie können sowohl eine Kurzfassung als auch eine ausführliche Fassung abgerufen werden.

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